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   LG Berlin, 18.11.2011 - 63 T 157/11   

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https://dejure.org/2011,26669
LG Berlin, 18.11.2011 - 63 T 157/11 (https://dejure.org/2011,26669)
LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2011 - 63 T 157/11 (https://dejure.org/2011,26669)
LG Berlin, Entscheidung vom 18. November 2011 - 63 T 157/11 (https://dejure.org/2011,26669)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewertung des Gebührenstreitwertes für eine vom Mieter zum Zwecke der Mängelbeseitigung erhobenen Vorschussklage

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gebührenstreitwert für Vorschussklage auf Mängelbeseitigung

  • mietrechtsiegen.de

    Gebührenstreitwert für Vorschussklage auf Mängelbeseitigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 2
    Bewertung des Gebührenstreitwertes für eine vom Mieter zum Zwecke der Mängelbeseitigung erhobenen Vorschussklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorschuss-Mängelbeseitigungsklage: Streitwert?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorschuss-Mängelbeseitigungsklage des Mieters: Streitwert? (IMR 2012, 305)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 693
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.11.2005 - XII ZR 137/05

    Streitwert bei negativer Feststellungsklage wegen Nichtbestehens eines

    Auszug aus LG Berlin, 18.11.2011 - 63 T 157/11
    Die Vorschrift, die grundsätzlich analogiefähig ist (BGH, Beschl. v. 2. November 2005 - XII ZR 137/05, NJW-RR 2006, 378 Tz. 14), soll in erster Linie vermeiden, dass eine Festsetzung des Streitwertes nach den Kosten einer Instandsetzungsmaßnahme erfolgt (BTDrucks. 15/1971, S. 155; BGH, a.a.O).
  • KG, 26.08.2010 - 8 W 38/10

    Mietstreitigkeit: Gebührenstreitwert für eine Klage auf Feststellung zur

    Auszug aus LG Berlin, 18.11.2011 - 63 T 157/11
    Das gebietet aufgrund der vergleichbaren Interessenlage - anders als bei einer auf Feststellung des mangelbedingt geminderten Mietzinses gerichteten Klage (vgl. dazu LG Berlin, Beschl. v. 20. Mai 2011, 65 T 56/11; Kammer, Beschl. v. 29. Juni 2010 - 63 T 60/10; a.A. KG, Beschl. v. 26. August 2010 - 8 W 38/10, NZM 2011, 92 ) - eine analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG für die Bemessung des Gebührenstreitwertes.
  • LG Berlin, 05.03.2007 - 62 T 32/07

    Gebührenstreitwert für die Ermächtigung des Wohnraummieters zur Ersatzvornahme

    Auszug aus LG Berlin, 18.11.2011 - 63 T 157/11
    Der Gebührenstreitwert für eine vom Mieter zum Zwecke der Mängelbeseitigung erhobene Vorschussklage ist entsprechend § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG mit dem Jahreswert der - hier mit 10% zu bemessenden - angemessenen Minderung zu bewerten (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 5. März 2007 - 62 T 32/07, MM 2007, 226 (zum Gebührenstreitwert bei einem Antrag nach § 887 Abs. 1, 2 ZPO )).
  • OLG Rostock, 20.11.2019 - 3 W 44/19

    Streitwert des Geschäftsraummieters auf Mangelbeseitigungskostenvorschuss

    Macht der Mieter einen Kostenvorschuss zur Ausübung seines Selbsthilferechtes aus § 536a Abs. 2 BGB geltend, richtet sich der Gebührenstreitwert einer hierauf gerichteten Klage nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO und damit nach der begehrten Höhe des Vorschusses, welche sich an den voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten orientiert (LG Berlin, Urt. v. 14.08.2012, 63 T 121/12, GE 2012, 1381; Münch in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BG, 8. Aufl., § 536a BGB Rn. 52; Spielbauer/Schneider, Mietrecht, § 536a Rn. 38; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Mietstreitigkeiten; Herrlein/Kandelhard-Schneider, Mietrecht, 4. Aufl., § 536a Rn. 34; a.A. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 13. Aufl., § 536 Rn. 524; LG Berlin, Beschl. v. 18.11.2011, 63 T 157/11, NJW 2012, 693 = GE 2012, 407).
  • LG Berlin, 02.04.2012 - 63 T 47/12

    Feuchtigkeit in Mieträumen: Streitwert?

    Hinzu tritt - zumindest sofern wie hier ein mangelbedingter Streit der Mietparteien über die Miethöhe nicht aus Rechts- oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen oder zeitlich beschränkt ist - der mit dem 3 ½-fachen Jahresbetrag einer angemessenen Minderung zu bemessenden Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf negative Feststellung der mangelbedingt geminderten Mietzinshöhe (vgl. insoweit zur Bemessung des Gebührenstreitwertes BGH, Beschl. v. 20. April 2005 - XII ZR 248/04, NZM 2005, 519 Tz. 5; Kammer, Beschl. v. 18. November 2011 - 63 T 157/11, NJW 2012, 693 Tz. 6).
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